Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.10.2025

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen (nachfolgend insgesamt „Lieferungen“) an die Fischer Panda GmbH (Bezugnahme nachfolgend durch („wir“, „unsere“). Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Lieferant“).

1.2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen und nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen vorbehaltlos ausführen.

1.3. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass hierzu eine Bezugnahme auf diese Bedingungen in jedem Einzelfall erfolgen muss.

2. Vertragsschluss

2.1. Bestellungen und damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Erklärungen von uns vor oder bei Vertragsschluss sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Textform. Dieses Formerfordernis lässt etwaige nach Vertragsschluss getroffene formlose Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben allerdings berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.

2.2. An unsere Bestellungen halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Lieferanten gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung ist der Zugang der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bei uns.

2.3. Soweit Ihre Auftragsbestätigung von unserer Bestellung inhaltlich abweicht, müssen Sie dies in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir diese in Textform annehmen.

2.4. Angebote des Lieferanten haben für uns kostenlos zu erfolgen. Ein Angebot des Lieferanten können wir innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferant an sein Angebot gebunden. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Annahme eines Angebots beim Lieferanten verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.

2.5. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Waren-zeichen, Lizenzrechte etc.) an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den in der Bestellung vorgegebenen Zweck zu verwenden und uns nach Abwicklung der Bestellung auf Verlangen zurückzugeben.

2.6. Der Inhalt der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Sie werden Vertragsinhalt, soweit der Auftragsnehmer in der mit der Bestellung korrespondierenden Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der jeweils in unserer Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung ein Festpreis (welcher unabhängig vom Lieferzeitpunkt ist) und gilt DDP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der Festpreis beinhaltet Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten. Mehrkosten für besondere Versandarten (z. B. Eilgut/Express) übernehmen wir nur, wenn diese Versandart zuvor ausdrücklich von uns gewünscht wurde.

3.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten alle unsere Zahlungsverpflichtungen als in EURO vereinbart. Eventuell anfallende Bankspesen für im Ausland zu leistende Zahlungen gehen zu den Lasten des Lieferanten.

3.3. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und haben neben der vollständigen Bestellnummer unseren Namen sowie das Datum der Bestellung zu tragen. Nicht diesen Erfordernissen entsprechende Rechnungen können von uns zurückgegeben werden. Der Lieferant trägt die durch die fehlende Angabe dieser Daten verursachten Kosten, es sei denn, der Lieferant hat die fehlenden Angaben nicht zu vertreten.

3.4. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb der in unserer Bestellung angegebenen Fristen. Sind dort keine Fristen angegeben, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs einer prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Lieferung bei uns.

3.5. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Verpackung

4.1. Die Lieferungen des Lieferanten erfolgen DDP (INCOTERMS 2020) an den in unserer Bestellung genannten Bestimmungsort, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

4.2. Für jede Bestellung hat eine gesondert verpackte Lieferung zu erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn wir gemeinsam verpackten Lieferungen ausdrücklich zustimmen. Wir können die Verpackungs- und Versandarten bestimmen. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die handelsübliche Verpackungs- und Versandart zu wählen. Die Verpackung muss den verwendeten Transportmitteln und dem zu transportierenden Liefergut angemessen sein und jegliche Art von Schäden vermeiden, die das Liefergut während des Transports und während der Handhabung beeinträchtigen könnten.

4.3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gehen die Kosten des Versandes zu Lasten des Lieferanten, ebenso die Kosten der Transportversicherung. Bei einer eventuellen Berechnung von Verpackungsmaterial, das auf Wunsch des Lieferanten der Rücksendung unterliegt, hat eine volle Gutschrift zu erfolgen; die Rücksendung erfolgt in diesem Fall unfrei zu Lasten des Lieferanten.

4.4. Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer, Name des Bestellers, Art, Beschaffenheit und Menge der Waren beizufügen. Die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen. Der Lieferant trägt die durch die fehlende Angabe dieser Daten verursachten Kosten, es sei denn, er hat die fehlenden Angaben nicht zu vertreten. Außerdem verlängert sich unsere Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung. Die Lieferungen haben während unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen.

4.5. Teillieferungen sind nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zulässig. Sind Teillieferungen bzw. Teilleistungen vereinbart, so sind im Lieferschein und in der Rechnung der Vermerk „Teillieferung“ bzw. „Teilleistung“ anzugeben. Bei nicht genehmigten Teillieferungen entfällt zunächst unsere Zahlungspflicht entsprechend der gelieferten Teilmenge (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).

4.6. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur eingehalten, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten Liefertermin an der in unserer Bestellung angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist. Enthält unsere Bestellung keinen Liefertermin, beträgt die Lieferfrist zwei (2) Wochen, gerechnet ab dem Datum unserer Bestellung, soweit nicht abweichend vereinbart. Nach Vertragsschluss können vom Lieferanten Lieferfristen nur verlängert und Liefertermine nur verschoben werden, wenn wir einer Verlängerung bzw. Verschiebung ausdrücklich zustimmen.

4.7. Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bleibt hiervon unberührt.

4.8. Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte wegen Verzugs – berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des mit dem Lieferanten vereinbarten Preises (exkl. USt.), höchstens jedoch 5 % dieses Preises (exkl. USt.), geltend zu machen, es sei denn, der Lieferant hat die zum Lieferverzug führenden Umstände nicht zu vertreten. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche wegen des Lieferverzuges behalten wir uns ausdrücklich vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche wegen des Lieferverzuges jedoch anzurechnen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterbleibt; über die Schlusszahlung hinaus jedoch nur dann, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten haben.

4.9. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Art. 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG; nachfolgend „REACH-VO“) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er uns in allen in Art. 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.

4.10. Sofern bei der Lieferung genormte, tauschfähige Mehrweg(pool)paletten (z.B. Euro- Flachpalette, Euro-Boxpalette) eingesetzt werden, gelten die Regeln des Bonner Palettentauschs als vereinbart, es sei denn, im Einzelfall ist etwas Abweichendes bestimmt.

4.11. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit Ansprüche gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder der Gegenanspruch in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.

5. Zoll und Exportkontrolle

Der Lieferant muss sämtliche Anforderungen des anwendbaren Zoll- und Außenwirtschaftsrechts erfüllen und uns eigenständig über etwaige Genehmigungspflichten sowie relevante exportbezogene Informationen (wie Ausfuhrlistennummer, ECCN/EAR99, Ursprungsland, HS-Code) informieren. Bei Verdacht auf Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; in solchen Fällen sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zudem muss der Lieferant je nach Sitz entsprechende Ursprungsnachweise (z.B. Langzeit-Lieferantenerklärung, Ursprungszeugnis) vorlegen und die Sicherheit der Lieferkette gewährleisten. Schließlich hat der Lieferant uns von allen Schäden freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.

6. Subunternehmer/Forderungsabtretung

6.1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Lieferungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Als Subunternehmer gelten nicht externe Transportpersonen. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.

6.2. Eine Abtretung der Ansprüche des Lieferanten aus diesem Vertrag ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Lieferungen auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Beistellungen

8.1. Von uns zur Verfügung gestellte Waren, Werkzeuge, Vorrichtungen, Messmittel, Prüfvorschriften Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und Aufzeichnungen auf Datenträgern und ähnliche Gegenstände (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben in unserem Eigentum.

8.2. Unsere Beistellungen sind vom Lieferanten von anderen Materialien getrennt, als unser Eigentum gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns solange für uns kostenlos aufzubewahren, bis wir deren Rückgabe verlangen. Unsere Beistellungen dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Nutzung der Beistellungen außerhalb der vertraglich vorgesehenen Zwecke, auch für eigene Zwecke, ist dem Lieferanten untersagt.

8.3. Der Lieferant übernimmt die Risiken des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Verschlechterung oder der Beschädigung unserer Beistellungen. Werden unsere Beistellungen auf unseren Auftrag direkt von einem Dritten an den Lieferanten gesendet, ist der Lieferant verpflichtet, eine mengenmäßige Eingangsprüfung sowie eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Etwaige Beanstandungen hat der Lieferant unverzüglich sowohl dem Dritten als auch uns anzuzeigen. Unsere Beistellungen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden; sie sind unentgeltlich gesondert zu lagern, zu kennzeichnen und zu verwahren.

8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Beistellungen ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Bruch und sonstige Schadensfälle zu seinen Lasten zu versichern und uns dies auf Aufforderung nachzuweisen. Wir sind bereits jetzt vom Lieferanten ermächtigt, Ansprüche aus diesen Versicherungen in Bezug auf unsere Beistellungen gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

8.5. Werden unsere Beistellungen gepfändet, gestohlen oder beschädigt oder wird sonst in unser Eigentum eingegriffen, hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.6. Werden Beistellungen ganz oder teilweise auf unsere Rechnung hergestellt oder unsere Beistellungen vom Lieferanten verarbeitet, so erfolgt die Herstellung bzw. Verarbeitung in unserem Auftrag als Hersteller im Sinne von § 950 BGB mit der Folge, dass wir (Mit-)Eigentum an dem neu hergestellten Gegenstand erlangen, ohne dass wir dadurch verpflichtet werden. Der Umfang unseres Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer Beistellungen zum Wert der übrigen Ware. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant für die Dauer der Geschäftsbeziehung leihweise unentgeltlich zum Besitz sowie zur Verwahrung der Sache für uns berechtigt ist. Erlischt unser Eigentum an den Beistellungen durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Lieferant uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes unserer Beistellungen und verwahrt diese unentgeltlich für uns.

8.7. Vorstehende Verpflichtungen bestehen auch nach Abwicklung des Vertrages fort. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung vorstehender Verpflichtungen.

9.Schutzrechte

9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Ländern, in die wir die Lieferungen bestimmungsgemäß versenden, keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) verletzt werden.

9.2. Verletzen Lieferungen Schutzrechte Dritter, so hat der Lieferant nach unserer Wahl und auf seine Kosten unverzüglich entweder ein Nutzungsrecht zu unseren Gunsten zu erwirken, welches uns ermöglicht, die jeweiligen Lieferungen im vertraglich vorgesehenen Umfang ohne Verletzung von Schutzrechten zu nutzen, die Lieferungen so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferungen gegen neue, gleichwertige Lieferungen auszutauschen. Lieferungen gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie die vereinbarte Nutzbarkeit unserer Lieferungen nicht oder nur unerheblich einschränkt.

9.3. Der Lieferant stellt uns auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte sowie allen Aufwendungen frei, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ergeben. Ebenso hat der Lieferant uns Schadensersatz für Aufwendungen zu leisten, die uns aufgrund der Abwehr von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Lieferungen entstehen, soweit dies erforderlich ist. Sind wir verpflichtet, wegen mangelhafter Lieferungen des Lieferanten einen Produktrückruf durchzuführen, hat der Lieferant uns die Kosten des Produktrückrufs zu erstatten, es sei denn, er hat die mangelhaften Lieferungen nicht zu vertreten. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

9.4. Die Ziffern 9.1. bis 9.3. finden keine Anwendung, soweit der Lieferant die Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat, die ihm von uns übergeben wurden und er nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.

9.5. Wir sind alleiniger Inhaber sämtlicher Schutzrechte an etwaigen Arbeitsergebnissen, die aus der Verwendung der Lieferungen resultieren (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“). Der Lieferant verpflichtet sich insoweit, ihm etwaig zustehende Schutzrechte an Arbeitsergebnissen ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden an uns zu übertragen. Sofern eine Übertragung von Schutzrechten an Arbeitsergebnissen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich der Lieferant, uns diesbezüglich ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte in ausschließlicher, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkter, unwiderruflicher, unbedingter, ganz oder teilweise übertragbarer und unterlizenzierbarer Weise einzuräumen.

9.6. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

10. Gewährleistung und Rügeobliegenheit

10.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferungen in jeder Hinsicht den subjektiven, objektiven und den Montageanforderungen entsprechen, insbesondere der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Produkthaftungsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung), insbesondere auch ausländischen oder solchen der EU, soweit diese nach Inhalt des Vertrages für den Lieferanten erkennbar von Bedeutung sein könnten. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt, insbesondere unter Beachtung auch von DIN- und ISO-Zertifizierungs-bestimmungen, soweit diese die Lieferungen betreffen, sowie unter Einbeziehung seiner eigenen oder während der Leistungserbringung erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten alle Beschreibungen von Merkmalen, insbesondere der Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität und Interkompatibilität.

10.2. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) gelten mit der Maßgabe, dass wir die kaufvertraglichen Lieferungen nur bezüglich Menge, Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z.B. Transport-schäden) und sonstiger offenkundiger Mängel nach ihrer Ablieferung stichprobenartig untersuchen müssen. Offenkundige Mängel können wir unverzüglich, mindestens jedoch bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel unverzüglich, mindestens jedoch bis zu zehn (10) Tage nach ihrer Entdeckung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen für uns vor der Abnahme keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht.

10.3. Bei Mängeln der Lieferungen stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Als Nacherfüllung können wir – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -herstellung verlangen.

10.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von Umständen, die die Unzumutbarkeit begründen, unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Mangel-beseitigung durch uns, unterrichten.

10.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist oder gesetzlich eine längere Verjährungsfrist gilt.

10.6. Im Falle einer im Rahmen der Gewährleistung vorgenommenen Neulieferung bzw. -herstellung beginnt die Verjährungsfrist für die neu gelieferten Waren bzw. neu hergestellten Werke einmalig von neuem und gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten. Soweit die nach Ziffer 10.5 verbliebene Verjährungsfrist den Zeitraum von 24 Monaten übersteigt, gilt die verbleibende längere Verjährungsfrist. Werden nur Teile der Waren neu geliefert bzw. nur Teile der Werke neu hergestellt, gelten die vorgenannten Sätze dieser Ziffer 10.6 nur für diese Teile.

10.7. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln ist während der Dauer der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehemmt.

10.8. Der Ort der Nacherfüllung für sämtliche Mängelbeseitigungs- und Ersatzlieferungsansprüche aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Risiken im Zusammen-hang mit dem Transport mangelhafter sowie nacherfüllter oder ersetzter Waren an bzw. von unserem Geschäftssitz.

11. Haftung

11.1. Der Lieferant haftet uns gegenüber auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht abweichend vereinbart.

11.2. Wir haften gegenüber dem Lieferanten nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.).

11.3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Haftung

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

c) sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.4. Unsere Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

11.5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter.

12. Freistellung, Produkt- und Produzentenhaftung

12.1. Der Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder einer Verletzung von Schutzrechten oder der Compliance / Nachhaltigkeits-Anforderungen nach Ziffer 9.  und Ziffer 17. in Bezug auf eine Lieferung des Lieferanten erhoben werden, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns bleiben unberührt.

12.2. Der Lieferant stellt uns zudem im Rahmen der Produkt- und Produzentenhaftung für alle wegen Personen- oder Sachschäden von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüche, die auf einen Produktfehler der Lieferung oder eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht des Lieferanten zurückzuführen ist, frei. Soweit wir verpflichtet sind, aus einem solchen Grund eine Rückrufaktion oder sonstige Feldaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche hiermit verbundenen Kosten.

12.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

13. Höhere Gewalt

13.1. Höhere Gewalt befreit die betroffene Partei nur insofern und für so lange von ihren vertraglichen Verpflichtungen, wie sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist. Jede Partei trägt alle Aufwendungen selbst, für die sie selbst verantwortlich ist und die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergeben. Die von höherer Gewalt betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich in Textform über die Situation in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Nachweise erbringen. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um negative Auswirkungen, die sich aus dieser Situation ergeben, weitestgehend zu mindern.

13.2. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als fünfzehn (15) aufeinanderfolgende Tage fortbesteht, so kann die Partei, der gegenüber höherer Gewalt geltend gemacht wurde, vom Vertrag zurückzutreten.

14. Lieferantenregress

14.1. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungsersatz- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängel-ansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Lieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

14.2. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Lieferungen durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurden.

15. Ersatzteilversorgung, Qualitätssicherung

15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile (einschließlich Verschleißteilen) für die Lieferungen an uns, soweit es sich hierbei um Maschinen, Anlagen oder Komponenten handelt, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen.

15.2. Der Lieferant wird uns in angemessener Frist vor dem beabsichtigten Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen er die Versorgung mit Ersatzteilen gemäß Ziffer 15.1. sicherzustellen hat, anbieten, ausreichend Ersatzteile herzustellen, damit uns eine Endbevorratung möglich ist.

15.3. Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, das den neuesten Standards der einschlägigen Zulieferindustrie entspricht. Der Lieferant wird die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Dokumentation eigen-verantwortlich durchführen. Diese Dokumentation wird der Lieferant uns auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Lieferant hat die Dokumentation gemäß den gesetzlichen Vorgaben, mindestens jedoch für die Dauer von zehn (10) Jahren, aufzubewahren.

15.4. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen selbst oder durch unabhängige Prüfer im Werk des Lieferanten zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger – mindestens zehn (10) Werktage – vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Die Überprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung. Der Lieferant ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen. Wir haben ein berechtigtes Interesse daran, Untersuchungs- und Prüfberichte des Lieferanten, die eine Lieferung an uns betreffen, einzusehen. Der Lieferant ist zur Gestattung der Einsicht für die Dauer von zehn (10) Jahren nach der Lieferung verpflichtet.

16. Prüfpflicht, Ausgangskontrolle, Qualität und Material

16.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler, Widersprüche oder Bedenken über die Verwendungseignung zu überprüfen. Er wird uns unverzüglich darüber informieren, sollte er solche Fehler oder Widersprüche entdecken oder sollten solche Bedenken entstehen.

16.2. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen den vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sind keine Materialien vereinbart, so sind die Lieferungen aus bestgeeigneten Stoffen herzustellen.

16.3. Alle Lieferungen des Lieferanten müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den geltenden Vorschriften für Stoffbeschränkungen, den einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, den Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte sowie die übliche Verwendung geeignet sein. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheiten, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, einzuhalten. Weitergehende subjektive und objektive Anforderungen an die Lieferungen bleiben unberührt.

16.4. Der Lieferant ist verpflichtet aussagekräftige Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der in der Ziffer 16 genannten Regularien bereitzuhalten. Weiter-gehende gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

16.5. Der Lieferant stellt sicher, dass alle in den Lieferungen enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die von uns bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei den Lieferungen um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.

16.6. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.

16.7. Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen des jeweils gültigen nationalen Umsetzungsaktes der Richtlinie 2011/65/EU inklusive Erweiterung 2015/863/EU in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „RoHS-Richtlinie“) einhält. Demnach dürfen keine der in der RoHS-Richtlinie in Anhang II gelisteten Substanzen die Maximalkonzentration im homogenen Material überschreiten. Soweit Ausnahmen nach Anhang III bzw. Anhang IV verwendet werden, wird uns der Lieferant diese Ausnahmen mitteilen. Dies gilt auch für alle nicht-elektronischen oder nicht-elektrischen Lieferteile oder für elektronische oder elektrische Lieferteile, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

16.8. Vor Auslieferung ist die Einhaltung vorgenannter Anforderungen von dem Lieferanten mittels geeigneter, dem neuesten Stand der Technik entsprechen-der Qualitätsprüfung in Form einer Warenausgangskontrolle zu kontrollieren und uns nachzuweisen. Lieferungen, welche diese Kontrolle nicht bestanden haben, dürfen nicht ausgeliefert werden.

16.9. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

17. Compliance, Nachhaltigkeit

17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäsche sowie die anwendbaren regulatorischen Vorgaben in den Bereichen Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz, und Schutz von Menschenrechten, speziell jene aus den in Ziffer 17.2. bis 17.9. genannten Rechtsakten.

17.2. Wenn und soweit wir im Annex I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (nachfolgend „CBAM-Verordnung“) aufgeführte Waren einführen, wird uns der Lieferant alle relevanten Daten und Informationen gemäß Anhang IV der CBAM-Verordnung (nachfolgend „CBAM-Daten“) zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns nachprüfbare CBAM-Daten spätestens bis zur Lieferung der betreffenden Waren zur Verfügung zu stellen. Wir beabsichtigen, die CBAM-Daten ausschließlich zur Er-füllung unserer Berichtspflichten nach der CBAM-Verordnung zu verwenden.

17.3. Sofern die vom Lieferanten an uns gelieferten Waren relevante Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu entwaldungsfreien Lieferketten (nachfolgende „EUDR“) darstellen, hat der Lieferant die Anforderungen der EUDR einzuhalten. Insbesondere stellt der Lieferant uns die Geolokalisierungsdaten der nach der EUDR relevanten Erzeugergebiete sowie die erforderlichen Nachweise der Konformität der Waren mit der EUDR vor Lieferung zur Verfügung.

17.4. Der Lieferant hat alle Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (nachfolgend „Batterie-VO“) einzuhalten. Insbesondere wird uns der Lieferant keine Batterien liefern, die Stoffe nach Anhang I der Batterie-VO enthalten.

17.5. Der Lieferant wird alle Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (nachfolgend „Konfliktmineralien-VO“), dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (nachfolgend „LkSG“) und nach der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (nachfolgend „CSDDD-Richtlinie“) sowie ihres jeweiligen nationalen Umsetzungsaktes einhalten, soweit anwendbar. Ferner wird der Lieferant alle Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (nachfolgend „Ökodesign-VO“) sowie der anwendbaren delegierten Rechtsakte und nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (nachfolgend „CSRD-Richtlinie“) einhalten, soweit anwendbar.

17.6. Der Lieferant hat bei der Herstellung, Befüllung, beim Verkauf und bei der Einfuhr in die EU von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes (nachfolgend „EWKFondsG“) alle im EWKFondsG enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen und auf Anfrage eine gültige Registrierung nach § 7 EWKFondsG vorzulegen.

17.7. Der Lieferant wird seine Subunternehmer und Zulieferer in der Lieferkette zur Einhaltung von Standards anhalten, die den Vorgaben aus den genannten Regelungswerken einschließlich unseres Lieferantenkodex entsprechen. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte die Einhaltung der vorgenannten Regelungen durch den Lieferanten nach vorheriger Ankündigung und bei substantiierter Kenntnis eines Verstoßes gegen das LkSG zu überprüfen.

17.9. Wenn tatsächliche Verstöße gegen EUDR oder gegen die CBAM-Verordnung festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag insgesamt zurücktreten oder hinsichtlich der Teillieferungen, die die Annahme eines Verstoßes begründen.

18. Geheimhaltungspflichten

Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über das Geschäft oder den Betrieb von uns vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungs-verpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Geschäftsverhältnisses fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder (ii) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden.

19. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

19.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Paderborn, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

19.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

19.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

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